1. Gegenstand der AGB
a.
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von
Sachen, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe,
Projektion und Zubehör, des Vermieters.
b. Nicht berührt von dem zugrundeliegenden Mietvertrag und diesen
Geschäftsbedingungen sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von
Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der
Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf - oder abbaut,
handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der Vermieter
grundsätzlich keine Haftung übernimmt.
2. Allgemeines
a. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden
Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden
Verzicht des Vermieters auf die Beachtung der Schriftform bei
abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein
Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der
vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
b. Etwaige Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie
verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsschluß
nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
c. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen.
d. Bei Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug
des Mieters, ist der Vermieter berechtigt, die Ausführung vorliegender
Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise
auszusetzen oder nicht erfüllten Verträgen zurückzutreten.
3. Angebote und Preise
a. Der Mietvertrag kommt bereits bei der Bestellung / Reservierung
zustande, unabhängig ob diese telefonisch, per eMail oder auf anderem
mündlichen oder schriftlichen Weg erfolgt. Der Mieter erkennt mit der
Bestellung / Reservierung diese AGB an.
Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderungen zu ihrer Rechtswirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
b. Abbildungen, Maße und Gewicht in den Internetseiten
des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre
Einhaltung wird nicht übernommen.
c. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher
Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
d. Alle angegebenen Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4. Erfüllung
a. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware
in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort
verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung
der Ware durch den Vermieter statt.
b. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht
möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein
gleichwertiges Gerät bereitstellt.
5. Zahlungsbedingungen
a. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung
vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung
einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und
spesenfrei und in Köln zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des
Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückhaltung wegen
irgendwelcher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
b. Schecks werden vom Vermieter nur zahlungshalber angenommen.
Zahlungsanweisungen und Schecks gelten erst am Tage des Eintritts der
unwiderruflichen Gutschrift als Zahlung. Bankspesen trägt der Mieter.
c. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenem Monat,
in Ansatz zu bringen.
d. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände,
welche die Kreditwürdigkeit zu mindern geeignet sind,
haben sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Vermieters zur Folge.
Sie berechtigen den Vermieter, noch ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlung auszuführen, nach angemessener Nachfrist vom Vertrage
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen,
ferner dem Mieter jede Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Ware zu untersagen und die einzelnen Gegenstände wieder in
Besitz zu nehmen. Die durch die Rücknahme entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Mieters. In der Rücknahme liegt nur dann ein Rücktritt vom
Vertrag, wenn der Vermieter dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Die
Auslieferung der ohne schriftliche Rücktrittserklärung zurückgenommenem
Ware kann der Mieter erst nach restloser Bezahlung des Mietpreises und
aller Kosten verlangen.
6. Wartung
a. Der Mieter beauftragt mit Abschluß des Mietvertrages den Vermieter
ausschließlich, den Mietgegenstand soweit notwendig zu warten.
b. Die Wartung umfaßt nur solche Arbeiten, die als Reparaturen
anzusehen sind oder unmittelbar der Vermeidung einer Funktionsstörung
dienen. Die Regelung für andere Werkarbeiten (vgl. oben 1,b. dieser
AGB) bleibt demnach unberührt. Die Wartungsarbeiten werden nicht
gesondert berechnet, es sei denn, daß sie durch unsachgemäße Behandlung
der Mietsache oder aufgrund von Eingriffen von Personen notwendig
werden, die vom Vermieter nicht beauftragt worden sind.
7. Unterrichtungspflichten
a. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen
der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der
Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des
Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
b. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige
Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mietsache stehen.
Dies gilt insbesondere
1. bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter,
2. bei Änderung der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die eine
Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen,
3. bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters
sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
4. Untervermietung
Eine Untervermietung ist dem Mieter gestattet.
5. Gewährleistung und Haftung des Vermieters
a. Der Mieter erklärt mit Empfang der Mietsache die Mängelfreiheit
derselben. Der Empfang der Mietsache findet statt, wenn der Mieter die
tatsächliche Verfügungsgewalt über die Mietsache erlangt. Die Erklärung
des Mieters gem. S.1 begründet die Vermutung, daß ein später
auftretender Mangel vom Vermieter nicht zu vertreten ist. Dem Mieter
obliegt die Beweislast dafür, daß der Mangel schon vor dem Empfang der
Mietsache bestand.
b. Sollte ein derartiger Nachweis erfolgen, treffen den Vermieter die gesetzlichen Gewährleistungspflichten.
c. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn
1. er nicht innerhalb von acht Tagen nach Feststellung des Mangels beim
Vermieter schriftlich geltend gemacht wird, oder
2. der Mieter die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen nicht
erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig
nachkommt, oder
3. die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder
Herkunft verändert worden ist und der Schaden in unsächlichem
Zusammenhang mit der Veränderung steht, oder
4. der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder
5. Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder
6. der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit
zur Vornahme aller dem Vermieter notwendig erscheinenden Ausbesserungen
und Ersatzlieferungen gewährt.
d. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des
Vermieters wird, insbesondere auch für Mangelfolgeschäden aller Art,
nicht übernommen.
e. Im Falle verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache
durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für die
Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn.
10. Werkarbeiten des Vermieters
a. Wenn Werkarbeiten, z.B. im Rahmen des Aufbaus einer Anlage oder von
Einzelnen Geräten, erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes.
b. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter
erfolgen, handelt es sich um Kulanzarbeiten, für deren Ausführung der
Vermieter grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Sofern derartige
Werkarbeiten gesondert berechnet werden, haftet der Vermieter nur für
grobe Fahrlässigkeit.
c. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf Kosten alles seinerseits
Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begonnen und ohne
Störung durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem
Vermieter und Werkunternehmer die nötigen Angaben über die Lage
verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu
machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden
Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
d. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die
Arbeiten um mehr als 14 Tage unterbrochen, so geht die Gefahr für die
bereits erbrachten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den
Mieter über. Absatz 7 dieser Geschäftsbedingungen bleiben für den
Mietvertrag unberührt.
e. Die Gewährleistung für die Werkarbeiten beginnt mit der
Ingebrauchnahme ( Übernahme in den Betrieb des Mieters). Verzögert sich
durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Übernahme
in den Betrieb des Mieters im mehr als 14 Tage, so Verkürzt sich die
Gewährleistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Etwaige
Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter für ausgeführte
Werkarbeiten verjähren in sechs Monaten.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
a. Wird dem Vermieter die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten
die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe : Ist die
Unmöglichkeit auf Verschulden des Vermieters zurückzuführen, so ist der
Mieter berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, jedoch beschränkt sich
der Schadensersatzanspruch des Mieters auf 10% des Wertes desjenigen
Teiles der Vermietung oder der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
b. Sofern vorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des
Vermieters liegen (höhere Gewalt), die wirtschaftliche Bedeutung oder
den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des
Vermieters erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepaßt.
Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann der Vermieter vom
Vertrag zurücktreten.
12. Haftung des Mieters
a. Der Mieter haftet für Verlust und Beschädigung der Mietsache.
b. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus
anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter
Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten
einer anderweitigen Vermietung nach den folgenden Bestimmungen zu
zahlen. Als 100% der geschuldeten Leistung des Mieters ist das gesamte
Auftragsvolumen zu verstehen, das sich zusammensetzt aus dem Mietzins
zzgl. ggf. vereinbarten Werklöhne und der Leistungen von durch den
Vermieter beauftragten Sub- Unternehmen.
c. Alle angegebenen Preise verstehen sich inkl. Gesetzlicher
Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich
nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen de Parteien
abgeschlossen wurde.
d. Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu errichten:
1. bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens,
2. bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens,
3. bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftragsvolumens,
4. bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens,
5. bis 3 Tage vor Mietbeginn 80% des Auftragsvolumens.
f. Bei Nichtabholung der Mietsache nach Fälligkeit schuldet der Mieter
Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist
berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen
und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a. Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts
ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Köln am Rhein. Dies
gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren
gem. § 38, II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
b. Die Anwendbarkeit der einheitlichen Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Die Anwendbarkeit des Fernabsatzgesetzes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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